ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
PRÄAMBEL
Die DANGO & DIENENTHAL Management GmbH und/oder die DANGO & DIENENTHAL Maschinenbau GmbH (nachfolgend gemeinsam als „D&D“ bezeichnet) bestätigt den Eingang der Bestellung des Auftraggebers auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Ziel dieser AGB ist es, eine klare, faire und transparente Grundlage für die Geschäftsbeziehungen zwischen D&D und ihren Auftraggebern zu schaffen sowie sicherzustellen, dass die Rechte und Pflichten beider Parteien eindeutig definiert sind.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (§§ 1–2)
§ 1 BEGRIFFSDEFENITIONEN
In diesen AGB gelten die nachfolgenden Definitionen:
(1) „Angebot“: Ein von D&D abgegebener Vorschlag zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, der die wesentlichen Vertragsinhalte (essentialia negotii) beschreibt.
(2) „Auftragsbestätigung“: Die schriftliche Bestätigung von D&D über den Eingang und die Annahme der Bestellung des Auftraggebers, unter Berücksichtigung der dort genannten Individualabreden und/oder dieser AGB.
(3) „Auftraggeber“: Unternehmen im Sinne des (i. S. d.) § 14 Abs. 1 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen i. S. d. § 310 Abs. 1 BGB.
(4) „Auftragnehmer“: Die DANGO & DIENENTHAL Management GmbH und/oder die DANGO & DIENENTHAL Maschinenbau GmbH.
(5) „Bestellung“: Die verbindliche Erklärung und Willenserklärung des Auftraggebers, bestimmte Waren zu kaufen oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.
(6) „Dienstleistungen“: Alle von D&D erbrachten Leistungen, einschließlich Servicedienstleistungen wie Montagearbeiten, Inbetriebnahmearbeiten, Wartungsarbeiten, Inspektionsarbeiten, und Reparaturarbeiten, Instandsetzungsarbeiten, Umbauarbeiten sowie, Beratungsdienstleistungen und Konstruktionsdienstleistungen.
(7) „D&D“: Bezieht sich auf die DANGO & DIENENTHAL Management GmbH und/oder DANGO & DIENENTHAL Maschinenbau GmbH als Auftragnehmer, die Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt.
(8) „INCOTERMS®“: Unter INCOTERMS® versteht man die internationalen Handelsbedingungen der Internationalen Handelskammer (ICC), die die Pflichten, Kosten und Risiken im internationalen Warenverkehr zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer regeln. Die jeweils gültige Fassung sind die INCOTERMS® 2020 (online unter: https://iccwbo.org/business-solutions/incoterms-rules/incoterms-2020/ zuletzt abgerufen am 31.03.2025).
(9) „Mängel“: Ein Mangel im Sinne dieser AGB gemäß (gem.) § 434 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und unter Berücksichtigung des Handelsgesetzbuches (HGB) bezeichnet Abweichungen der gelieferten Ware oder erbrachten Dienstleistung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, der üblichen Qualität oder der Eignung für den vertraglich vorgesehenen Zweck. Ein Mangel liegt auch vor, wenn die Ware oder Dienstleistung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht oder eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn die Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit oder Qualität der Ware oder Dienstleistung die Gebrauchstauglichkeit oder den vertraglich vorgesehenen Zweck erheblich beeinträchtigt. Dies ist der Fall, wenn der Mangel die Nutzung der Ware oder Dienstleistung in einem erheblichen Maße einschränkt oder der vertraglich vereinbarte Zweck nicht mehr oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten erreicht werden kann. Ein unwesentlicher Mangel liegt vor, wenn die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder Qualität lediglich eine geringfügige Beeinträchtigung darstellt und die Gebrauchstauglichkeit oder der vertraglich vorgesehene Zweck nur unwesentlich eingeschränkt wird. Ein unwesentlicher Mangel hat keinen wesentlichen Einfluss auf die Nutzung der Ware oder Dienstleistung und beeinträchtigt die Erreichung des vertraglich vereinbarten Zwecks nur in einem minimalen Umfang.
(10) „Vertrag“: Jede schriftliche Vereinbarung und/oder Übereinkunft zwischen D&D und dem Auftraggeber über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen. Der Vertrag umfasst Bestellungen, Auftragsbestätigungen sowie alle zugehörigen Anhänge und technischen Spezifikationen, einschließlich aller schriftlich vereinbarten Ergänzungen und Zusätze (Nachträge) zu den genannten Unterlagen und/oder diese AGB.
(11) „Vorbehaltsware“: Waren, die im Eigentum von D&D verbleiben, bis der Kunde alle vertraglich vereinbarten Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Dies schließt insbes. den Eigentumsvorbehalt ein.
(12) „Ware“: Sämtliche von D&D angebotenen und gelieferten Produkte, einschließlich Maschinen, Einzel(bestand)teile, Ersatzteile und Zubehör.
§ 2 GELTUNGSBEREICH
(1) Diese AGB gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen D&D und ihren Auftraggebern. Sie finden Anwendung auf alle ab dem 1. April 2025 abgeschlossenen Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend „Ware“) sowie über die Erbringung von Dienstleistungen. Zusätzliche, von D&D übernommene Pflichten berühren die Geltung dieser AGB nicht.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn D&D diesen nicht widerspricht oder vorbehaltslos Leistungen erbringt oder Leistungen des Auftraggebers annimmt, es sei denn, D&D hat ihrer Geltung ausdrücklich und in Schriftform zugestimmt.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmen i. S. d. § 14 BGB und finden keine Anwendung auf Verträge, die den Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs gem. §§ 474 ff. BGB unterliegen. Verbrauchschutzrechtliche Vorschriften bleiben im Anwendungsbereich des Gesetzes unberührt.
(4) Diese AGB gelten nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher i. S. v. § 13 BGB ist.
II. VERTRAGSSCHLUSS UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN (§§ 3–5)
§ 3 ANGEBOT, AUFTRAGSERTEILUNG, VERTRAGSABSCHLUSS
(1) Die Angebote von D&D sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Bestellungen des Auftraggebers sind in schriftlicher Form abzufassen. Mit der Bestellung von Waren oder der Beauftragung von Dienstleistungen gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags ab. Dieses Angebot wird erst dann rechtsverbindlich, wenn es von D&D durch eine schriftliche Auftragsbestätigung angenommen wird. Ein Vertrag kommt erst durch die ausdrückliche schriftliche Auftragsbestätigung von D&D zustande.
(3) Die schriftliche Auftragsbestätigung von D&D ist für den Umfang des Vertragsinhalts maßgeblich und führt auch dann zum Vertragsabschluss, wenn sie – abgesehen von Art der Ware, Preis und Liefermenge – in anderen Punkten, insbes. hinsichtlich der ausschließlichen Geltung dieser AGB, von der Bestellung des Auftraggebers abweicht. Der Vertrag kommt nur dann nicht zustande, wenn der Auftraggeber diese Abweichungen schriftlich rügt, die Abweichungen konkret benennt und die Rüge unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber, bei D&D eingeht. Für die Wahrung der Frist ist der rechtzeitige Zugang der Rüge bei D&D maßgeblich.
(4) Besondere Anforderungen des Auftraggeber, insbes. hinsichtlich spezifischer Verwendungszwecke, besonderer Beschaffenheitsmerkmale, garantierter Eigenschaften oder sonstiger Zusicherungen in Bezug auf die Ware oder die Vertragsdurchführung, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch D&D. Gleiches gilt für vom Auftraggeber verlangte Leistungsbeschreibungen, Gebrauchsanweisungen, Sicherheitsinformationen sowie sonstige Dokumentationen, unabhängig davon, ob diese in physischer oder elektronischer Form bereitgestellt werden sollen.
(5) Die Regeln für Vertragsabschlüsse im elektronischen Geschäftsverkehr gem. § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 BGB über die technischen Schritte zum Vertragsabschluss, die Speicherung des Vertragstextes, sowie über Korrekturmöglichkeiten und Bestellbestätigung finden keine Anwendung.
(6) Vom Auftraggeber erstellte Bestätigungen des Vertrages, die inhaltlich von dem von D&D angebotenen oder bestätigten Vertragsinhalt abweichen, entfalten keine rechtliche Wirkung, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerspruchs durch D&D bedarf.
(7) Angaben in Angeboten, Auftragsbestätigungen und/oder Verträgen von D&D, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, insbesondere auf Schreib- oder Rechenfehler, sind für D&D nicht verbindlich. In solchen Fällen gilt die offensichtlich beabsichtigte Erklärung von D&D, auch wenn der Irrtum für den Auftraggeber erkennbar war oder von ihm hätte erkannt werden müssen.
(8) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag stehen, sind schriftlich abzugeben. Mündliche Mitteilungen sind insoweit nicht ausreichend, es sei denn, eine andere Form wurde ausdrücklich vereinbart. Gesetzliche Formvorschriften und das Erfordernis weiterer Nachweise bleiben unberührt. Mündliche oder fernmündliche Absprachen sind nur dann verbindlich, wenn sie beidseitig schriftlich und/oder in Textform beidseitig bestätigt wurden.
§ 4 PREISE, ZAHLUNGEN
(1) Die von D&D genannten Preise verstehen sich ab Werk (gem. zur Auftragserteilung gültigen Fassung der INCOTERMS®), zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, Versand und Lieferung, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(2) Der Auftraggeber trägt alle Kosten für etwaige Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, die im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen.
(3) Rechnungsbeträge sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Auftraggeber in Verzug, werden ab dem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) p. a. gem. § 288 BGB berechnet. D&D behält sich das Recht vor, einen darüberhinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
(4) Die einzelnen Zahlungsraten (Anzahlung, Teilzahlungen, Schlusszahlung) und deren Höhe richten sich nach den in der Auftragsbestätigung und/oder in den Vertragsdokumenten niedergelegten Konditionen. Die Zahlungen sind auf das von D&D benannte Konto zu leisten.
§ 5 AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNG
(1) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gem. §§ 387 ff. BGB nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht, soweit die Forderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.
(2) Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Auftraggeber nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.
III. LEISTUNGSUMFANG UND LIEFERUNG (§§ 6–13)
§ 6 PRODUKTINFORMATIONEN
(1) Die auf den Websites von D&D, in Katalogen, technischen Datenblättern oder anderen Unterlagen bereitgestellten Produktbeschreibungen, Anwendungsbeispiele und technische Daten dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine garantierten Produkteigenschaften dar, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
(2) Im Rahmen technischer Weiterentwicklungen oder produktionsbedingter Anpassung behält sich D&D vor, Änderungen an Maschinen, Anlagen und Filtertechnologien vorzunehmen. Solche Änderungen sind zulässig, sofern sie die vereinbarte Funktionalität, Leistungsfähigkeit oder Eignung für den vorgesehenen Einsatzzweck nicht wesentlich beeinträchtigen.
(3) Die Eignung von D&D Waren und Dienstleistungen für bestimmte Anwendungen oder Betriebsbedingungen obliegt der Verantwortung des Auftraggebers. Branchenspezifische Normen, gesetzliche Vorschriften und technische Rahmenbedingungen sind vor der Nutzung der von D&D gelieferten Produkte durch den Auftraggeber zu prüfen.
(4) Für den Vertragsinhalt sind die in der jeweiligen Auftragsbestätigung oder im individuell erstellten Angebot festgelegten und vereinbarten Produktmerkmale maßgeblich.
§ 7 ZEICHNUNGEN UND TECHNISCHE INFORMATIONEN
Sämtliche, dem Auftraggeber zugänglich gemachte Zeichnungen, technische Informationen und Beschreibungen, Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben erhalten zunächst nur branchenübliche Annäherungswerte. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte sowie sonstige Leistungsparameter und Daten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von D&D als solches bestätigt wurden.
§ 8 SOFTWARENUTZUNG
(1) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt, die gelieferte Software zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
(2) Der Auftraggeber darf die Software nur in dem gesetzlich zulässigen Umfang gem. §§ 69a ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG) vervielfältigen, bearbeiten oder übersetzen.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbes. Copyright-Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
(4) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei D&D bzw. dem Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
§ 9 LIEFERUNG, LIEFERFRIST
(1) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung durch D&D EXW Siegen gem. der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen INCOTERMS®-Fassung.
(2) Liefertermine und -fristen sind stets als unverbindliche Richtwerte zu verstehen, es sei denn, sie werden von D&D schriftlich bestätigt.
(3) Voraussetzung ist allerdings, dass der Auftraggeber alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen D&D rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt hat und der Auftraggeber frist- und ordnungsgem. seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
(4) Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung der Bestellung geklärt sind und alle sonstigen vom Auftraggeber zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbes. nicht, bevor vereinbarte Zahlungen geleistet sind.
(5) Sofern die Realisierung von Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen eine verlängerte Lieferzeit erforderlich macht, wird die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist entsprechend angepasst und verlängert sich. Die genaue Dauer der Verlängerung richtet sich nach den erforderlichen Anpassungen und wird einvernehmlich zwischen den Parteien festgelegt.
(6) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn D&D bis zu deren Ablauf die Ware zur Abholung auf dem D&D Werksgelände zur Verfügung stellt. Die Lieferbereitschaft wird dem Kunden entsprechend mitgeteilt.
(7) D&D ist berechtigt nach Rücksprache mit dem Auftraggeber, bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern oder den Zeitpunkt der Lieferung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist festzulegen.
(8) D&D ist nicht verpflichtet, Bescheinigungen, Zertifikate oder andere Dokumente bereitzustellen oder zu beschaffen, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden. Zudem ist D&D in keinem Fall für die Erfüllung von Pflichten verantwortlich, die mit dem Inverkehrbringen der Ware außerhalb Deutschlands verbunden sind.
§ 10 ANNAHME
(1) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug i. S. d. § 293 BGB oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, durch das Unterlassen erforderlicher Handlungen zur Entgegennahme oder Inbetriebnahme der Ware nach § 642 BGB, ist D&D berechtigt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen. Dies umfasst auch Mehraufwendungen wie Lager-, Transport- oder Versicherungskosten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbes. aus §§ 280 ff. BGB, bleiben unberührt.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht gem. § 300 Abs. 2 BGB mit Eintritt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung der Mitwirkungspflicht auf den Auftraggeber über.
(3) Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug, ist D&D nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einzulagern oder bei einem Dritten einlagern zu lassen. D&D ist in diesem Fall berechtigt, Mehraufwendungen gem. § 304 des BGB geltend zu machen. Die Einlagerung gilt als ordnungsgem. Lieferung.
(4) Der Auftraggeber trägt sämtliche durch den Annahmeverzug entstehende Kosten, insbes. für Aufbewahrung, Versicherung, Rücktransport oder zusätzliche Anfahrten. D&D ist berechtigt, für die Lagerung eine pauschale Vergütung in Höhe von 0,5 % des Netto-Warenwerts pro angefangenen Kalendermonat zu berechnen, höchstens jedoch 5 % pro Monat.
§ 11 ABNAHME, ABNAHMEPRÜFUNG
(1) Der Auftraggeber ist gem. § 640 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, die erbrachte Lieferung und/oder Leistung abzunehmen. Eine Verweigerung der Abnahme wegen unwesentlicher Mängel ist gem. § 640 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen. Eine Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Geringfügige oder nicht funktionsbeeinträchtigende Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung, sondern sind im Rahmen der Gewährleistung zu beseitigen.
FIKTIVE ABNAHME
(2) Die Ware gilt als abgenommen, wenn
a) D&D dem Auftraggeber gem. § 640 Abs. 2 BGB nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert hat, oder
b) der Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks in einer angemessenen Frist keine wesentlichen Mängel rügt, oder
c) der Auftraggeber das Produkt nach Fertigstellung in Betrieb nimmt oder anderweitig nutzt, oder
d) seit der Fertigstellung des Werks ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten vergangen ist, ohne dass eine Abnahme erfolgt ist.
(3) Erfolgt eine tatsächliche (nicht fiktive) Abnahme, ist diese durch ein von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll zu dokumentieren. Darin sind ggf. festgestellte geringfügige Mängel sowie deren unter Vorbehalt stehenden Beseitigungsfrist zu vermerken.
(4) Die Abnahme – gleich ob ausdrücklich oder fiktiv – löst den Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche gem. § 634a BGB aus.
(5) D&D ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder Anlagenteile Teilabnahmen zu verlangen. Teilabnahmen gelten hinsichtlich der jeweiligen Leistungsteile als selbstständige Abnahmen i. S. d. § 640 BGB.
§ 12 GEFAHRENÜBERGANG
(1) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Werkes geht spätestens mit Übergabe an den Frachtführer, Spediteur, oder sonstigen Abholer auf den Auftraggeber über.
(2) Dies gilt auch bei Teillieferungen und auch dann, wenn zwischen den Vertragsparteien frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
(3) Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
(4) Wird das Werk auf Verlangen des Auftraggebers durch D&D an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort bereitgestellt, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung spätestens mit der Übergabe des Werkes (wobei der Beginn des Verladevorganges maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Sendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über.
(5) Auf Wunsch des Auftraggebers schließt D&D für das Werk eine Transportversicherung ab; die hierfür anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.
§ 13 VERPACKUNG, VERSAND
(1) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Verpackung der Waren gem. den üblichen industriellen Standards. Die Kosten für die Verpackung werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, es sei denn, die Verpackung ist Teil des vereinbarten Preises.
(2) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die ordnungsgem. Entsorgung der Verpackung nach Erhalt der Ware.
(3) Sollte eine besondere Verpackung erforderlich sein, die über den Standard hinausgeht, trägt der Auftraggeber die zusätzlichen Kosten hierfür.
(4) D&D behält sich das Recht vor, die Verpackung nach eigenem Ermessen auszuwählen, es sei denn, es wurde eine spezifische Vereinbarung getroffen.
(5) Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Auftraggeber für jeden angefangenen Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Vertragswertes berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
IV. MÄNGELGEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE, GARANTIEN (§§ 14–15)
§ 14 MÄNGELGEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE FÜR LIEFERUNG UND LEISTUNG
ALLGEMEINE GEWÄHRLEISTUNG
(1) Die Waren sind frei von Sach- und Rechtsmängeln, wenn sie bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit vorweisen. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale als die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit der Ware sind nicht geschuldet.
(2) Eine über die Gewährleistung für diese Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung, Verwendungsdauer oder Haltbarkeit nach Gefahrenübergang wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Auftraggeber.
MÄNGELANSPRÜCHE UND NACHERFÜLLUNG
(3) Weist die Ware bei Gefahrenübergang einen Sachmangel auf, so ist D&D zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von D&D entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Hauptsitz von D&D in 57072 Siegen, Deutschland und/oder nach Rücksprache und Bestätigung durch D&D der Endverbleibsort der Ware.
(4) Zur Nacherfüllung gem. §§ 439, 634 BGB ist D&D eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Im Fall der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber die mangelhafte Sache auf Verlangen von D&D zurückzugeben.
(5) Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn D&D ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Werden im Rahmen der Nacherfüllung Teile eingebaut, kann der Auftraggeber Sachmängelansprüche bzgl. dieser Teile nur bis zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist geltend machen.
(6) Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbes. bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.
GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS
(7) Eine Gewährleistung für Mängel an der gelieferten Ware, die ihre Ursache im üblichen Verschleiß haben, ist ausgeschlossen. Werden Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an der Lieferung und Leistung vorgenommen, entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass der Mangel hierauf nicht beruht.
(8) Modell-, Konstruktions- oder Materialänderungen, die neueren technischen Erkenntnissen entsprechen, begründen keinen Sachmangel.
GEWÄHRLEISTUNG BEI DIENSTLEISTUNGEN UND SERVICEEINSÄTZEN
(9) D&D haftet für Mängel der erbrachten Dienstleistungen und Serviceeinsätze, die bei der Leistungserbringung auftreten. Mängelansprüche bestehen nur, wenn die Dienstleistung nicht mit der vereinbarten Sorgfalt oder Qualität erbracht wurde. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers umfassen die Nachbesserung der mangelhaften Dienstleistung oder einen Ersatzservice, nach Wahl von D&D.
(10) Die Nacherfüllung bei Dienstleistungen erfolgt in der Regel innerhalb einer angemessenen Frist, die vom Auftraggeber und D&D einvernehmlich festgelegt wird.
INFORMATIONSPFLICHTEN UND MÄNGELRÜGE
(11) Voraussetzung für jegliche Mängelgewährleistungsrechte des Auftraggebers ist, dass der Auftraggeber die Ware gem. § 377 HGB unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Erhalt prüft und D&D unverzüglich über das Vorliegen der Mängel schriftlich informiert.
(12) Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. In diesem Fall sind Mängelansprüche jeglicher Art i. S. d. § 377 Abs. 2 HGB ausgeschlossen.
(13) Verborgene und/oder verdeckte Mängel müssen D&D unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Verborgene und/oder verdeckte Mängel sind sachmangelhafte Lieferungen.
RECHTE BEI FEHLERHAFTER NACHERFÜLLUNG
(14) Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer angemessenen Frist nicht erfolgt, oder von D&D verweigert wird, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbes. aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen eines Mangels bleiben hiervon unberührt, soweit diese nicht beschränkt oder ausgeschlossen sind.
VERJÄHRUNG DER MÄNGELANSPRÜCHE
(15) Soweit nichts anderes vereinbart wird, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr (12 Monate) ab Ablieferung. Die Verjährungsfrist bei vereinbarten Abnahmen (Maschinen und Anlagen) i. S. d. § 11 dieser AGB bleibt unberührt.
MÄNGELBESEITIGUNGSVERSUCHE DURCH DEN AUFTRAGGEBER
(16) Unternimmt der Auftraggeber selbst oder durch Dritte Mängelbeseitigungsversuche ohne vorherige Zustimmung von D&D, entfällt die Gewährleistungspflicht von D&D, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Maßnahmen fachgerecht und ohne nachteilige Auswirkungen auf die Leistung oder den Liefergegenstand durchgeführt wurden.
§ 15 GARANTIEN
(1) Jegliche Garantien oder Zusicherungen durch D&D sind nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich in der jeweiligen Auftragsdokumentation oder in einem gesonderten Vertrag bestätigt werden. Mündliche Zusicherungen, unverbindliche Aussagen oder Hinweise von D&D, deren Vertretern oder Handelsvertretern sind nicht als Garantien anzusehen, auch nicht bei wiederholten Geschäftsbeziehungen.
(2) Allgemeine Produktbeschreibungen, Formulierungen, Hinweise auf Qualitätsstandards, die Verwendung von Markenzeichen, sowie die Bereitstellung von Musterprodukten oder Proben stellen keine Garantiezusagen durch D&D dar. Eine Garantieübernahme erfolgt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
(3) Handelsvertreter und sonstige Vertriebspartner sind nicht befugt, rechtsverbindliche Aussagen zur besonderen Eignung, Wirtschaftlichkeit oder Qualität der Ware zu treffen, es sei denn, diese wurden von D&D ausdrücklich und schriftlich bestätigt. Alle diesbezüglichen Aussagen gelten als unverbindlich.
(4) D&D gewährt auf Wunsch des Kunden und gegen Aufpreis eine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantie für die gelieferten Produkte. Eine solche erweiterte Garantie bedarf einer individuellen Vereinbarung und wird nur dann wirksam, wenn sie schriftlich und in der jeweiligen Auftragsdokumentation von D&D bestätigt wird. Die Bedingungen der erweiterten Garantie sind ausdrücklich in der Garantievereinbarung festzulegen.
V. EIGENTUMSVORBEHALT, SCHUTZRECHTE, HAFTUNG (§§ 16–21)
§ 16 EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Die gelieferten Waren bleiben gem. § 449 Abs. 1 BGB bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag im Eigentum von D&D. Der Auftraggeber erwirbt erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum an den gelieferten Waren.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (Vorbehaltsware) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen alle üblichen Risiken wie Diebstahl, Verlust und Beschädigung zu versichern und D&D auf Verlangen den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen. Die Versicherungsansprüche werden hiermit bereits jetzt an D&D abgetreten.
(3) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware im ordnungsgem. Geschäftsbetrieb veräußern, jedoch nur unter der Bedingung, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware im Umfang der Vorbehaltsware an D&D abgetreten werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von D&D gefährdende Verfügungen zu treffen, solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist.
(4) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber nach Verbindung (§ 947 BGB), Vermischung (§ 948 BGB) oder Verarbeitung (§ 950 BGB) mit anderen, nicht im Eigentum von D&D stehenden Waren weiterveräußert, tritt der Auftraggeber hiermit bereits jetzt die ihm gegen den Abnehmer entstehenden Forderungen in Höhe des Anteils ab, der dem zwischen D&D und dem Auftraggeber vereinbarten Netto-Verkaufspreis der gelieferten Vorbehaltsware zuzüglich eines pauschalen Sicherungszuschlags von 10% entspricht.
(5) Der Auftraggeber wird hiermit widerruflich ermächtigt, die an D&D abgetretenen Forderungen treuhänderisch für D&D einzuziehen. D&D ist jederzeit berechtigt, diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu widerrufen, insbes. wenn der Auftraggeber mit wesentlichen Verpflichtungen, wie etwa Zahlungsverpflichtungen gegenüber D&D, in Verzug gerät. Im Falle eines Widerrufs ist D&D berechtigt, die abgetretenen Forderungen unmittelbar selbst einzuziehen und alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Forderungen zu ergreifen.
(6) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden (§ 947 BGB), vermischt (§ 948 BGB) oder verarbeitet (§ 950 BGB), so erwirbt D&D an der entstehenden oder neuen Sache im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung entstehende neue Sache gelten die gleichen Bestimmungen wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(7) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen im Sinne von § 947 Abs. 1 BGB verbunden, so erwirbt D&D an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Sollte die Verbindung in der Weise erfolgen, dass die Sache des Auftraggebers gem. § 947 Abs. 2 BGB als Hauptsache anzusehen ist, wird hiermit vereinbart, dass der Auftraggeber D&D an dem entstandenen Miteigentum im entsprechenden Verhältnis anteilig beteiligt. Das Miteigentum wird vom Auftraggeber für D&D treuhänderisch verwahrt.
(8) Der Auftraggeber ist verpflichtet, D&D auf Anfrage jederzeit alle erforderlichen Informationen über die Vorbehaltsware sowie über Ansprüche, die an D&D abgetreten wurden, zu übermitteln. Sollte ein Dritter auf die Vorbehaltsware zugreifen oder Ansprüche daran geltend machen, ist der Auftraggeber verpflichtet, D&D unverzüglich zu informieren und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von D&D hinzuweisen. Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Abwehr solcher Zugriffe oder Ansprüche entstehen, trägt der Auftraggeber.
(9) Für den Fall, dass D&D vom Vertrag gem. § 449 Abs. 2 BGB zurücktritt, ist D&D unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen und zur Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Auftraggeber anderweitig zu verwerten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, D&D oder deren Beauftragten unverzüglich Zugang zu der Vorbehaltsware zu gewähren und diese herauszugeben.
(10) Sollte der Wert der genannten Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, ist D&D verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers einen Teil der Sicherheiten freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dabei dem Ermessen von D&D.
(11) Bei Lieferungen in Rechtsordnungen, in denen die vorgenannten Eigentumsvorbehaltsregelungen nicht die gleiche rechtliche Wirkung entfalten wie in der Bundesrepublik Deutschland, verpflichtet sich der Auftraggeber, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um D&D unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu verschaffen. Der Auftraggeber wird auf eigene Kosten alle notwendigen Schritte, wie z.B. Registrierung, Bekanntmachung oder andere gesetzlich erforderliche Maßnahmen, ergreifen, um die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Sicherungsrechte von D&D in der jeweiligen Rechtsordnung sicherzustellen.
§ 17 GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE
(1) An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen, die im Rahmen dieses Vertrages zur Verfügung gestellt werden, behält sich D&D sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Dies gilt auch für alle vom Auftraggeber erhaltenen Unterlagen, die geistiges Eigentum von D&D betreffen.
(2) Der Auftraggeber darf die im vorherigen Absatz genannten Schutzrechte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung von D&D an Dritte weitergeben oder zum Gegenstand einer Veröffentlichung machen, unabhängig davon, ob diese Unterlagen von D&D als vertraulich gekennzeichnet sind oder nicht.
(3) Mit dem Verkauf der Ware wird dem Auftraggeber keine Lizenz oder Rechte an Patenten eingeräumt, die im Besitz von D&D sind oder von D&D verwaltet werden bzw. an denen D&D Lizenzen hält. Diese Einschränkung betrifft insbes. das Recht zur Nutzung, Vervielfältigung oder Weitergabe von Patenten. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Auftraggeber nicht berechtigt ist, die unter diesem Vertrag gelieferten Waren, die möglicherweise von einem Patent erfasst sind, zu nutzen und zu verkaufen.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, D&D unverzüglich über etwaige Schutzrechtsbehauptungen Dritter im Zusammenhang mit den von D&D gelieferten Waren zu informieren. D&D ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Rechtsverteidigung auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung zu übernehmen.
(5) Es ist dem Auftraggeber und/oder dem Endnutzer strikt untersagt, die von D&D gelieferten Waren und Produkte durch Reverse Engineering (Rückwärtsanalysieren), De-Assemblierung, Disassemblierung, Dekompilierung oder ähnliche Verfahren zu untersuchen, zu modifizieren, zu rekonstruieren, zu reproduzieren oder auf andere Weise zugrundeliegende technische Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder Urheberrechte von D&D zu erlangen, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Verstöße gegen dieses Verbot berechtigen D&D, Schadensersatz zu verlangen und gegebenenfalls eine Vertragsstrafe zu fordern.
§ 18 HAFTUNG
(1) D&D haftet – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden. Für leicht fahrlässige Verletzungen einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung den Vertragszweck gefährdet, haftet D&D nur, wenn der Schaden bei Vertragsschluss voraussehbar und vertragstypisch ist. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2) Die in dieser Klausel enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen, in denen D&D eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware i. S. v. § 444 BGB übernommen hat, ein Mangel i. S. v. § 123 BGB arglistig verschwiegen wurde, Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit i. S. v. § 823 BGB entstanden sind, ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Datenschutzrechts, insbes. der DSGVO, vorliegt, sowie bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) oder anderen zwingenden gesetzlichen Vorschriften, die eine Haftung unabhängig von Verschulden vorsehen.
(3) Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines bereits bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses i. S. v. § 311 Abs. 2, 311a BGB, haftet D&D ausschließlich für das negative Interesse, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
(4) Soweit die Haftung von D&D gem. diesen Bedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Organen, gesetzlichen Vertretern, Angestellten sowie sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von D&D.
(5) Diese AGB beinhalten keine Bestimmungen, die die gesetzliche Beweislastverteilung in irgendeiner Weise ändern oder auf den Vertragspartner übertragen.
(6) Soweit D&D nicht wegen Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet oder der Anspruch des Auftraggebers nicht vorher verjährt ist, muss der Auftraggeber Klage auf Schadensersatz innerhalb von sechs (6) Monaten nach Ablehnung der Schadensersatzforderung erheben. Eine längere Frist bleibt hiervon unberührt, sofern gesetzliche Verjährungsregelungen für den Anspruch des Auftraggebers bestehen.
§ 21 SCHUTZRECHTE DRITTER
(1) Fertigt D&D Produkte nach Zeichnungen, Spezifikationen oder sonstigen Vorgaben des Auftraggebers, so steht der Auftraggeber dafür ein, dass durch die Herstellung, Lieferung und Nutzung der Produkte keine Rechte Dritter – insbes. gewerbliche Schutzrechte wie Patente, Marken, Gebrauchsmuster oder Urheberrechte – verletzt werden.
(2) In diesem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, D&D von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen solcher Schutzrechtsverletzungen freizustellen und D&D alle in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und notwendige Aufwendungen – einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten – zu ersetzen.
(3) Bei Produkten, die nicht auf kundenspezifischen Vorgaben beruhen, sondern von D&D entwickelt oder ausgewählt wurden, steht D&D dafür ein, dass durch die vertragsgem. Nutzung im Lieferland keine bekannten Schutzrechte Dritter verletzt werden. Eine umfassende rechtliche Schutzrechtsprüfung wird nicht geschuldet.
(4) Wird die vertragsgem. Nutzung der gelieferten Produkte aufgrund einer behaupteten oder festgestellten Schutzrechtsverletzung im Lieferland beeinträchtigt, wird D&D nach eigener Wahl und auf eigene Kosten entweder dem Auftraggeber das Recht zur Nutzung verschaffen oder das Produkt so ändern oder ersetzen, dass keine Schutzrechte mehr verletzt werden und die vereinbarte Funktion erhalten bleibt.
VI. VERTRAGSBEENDIGUNG, BESONDERE UMSTÄNDE (§§ 22–25)
§ 22 FORCE MAJEURE
(1) Soweit eine Partei durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß. In diesem Fall werden die im Vertrag festgelegten Fristen entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert.
(2) Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegen. Hierzu gehören insbes., aber nicht ausschließlich Betriebsstörungen schwerer Art, Feuer, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, extreme Wetterereignisse, Überschwemmungen, Regierungsmaßnahmen, behördliche Entscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung oder andere Arbeitsunruhen (auch bei Zulieferern), Beschlagnahme, Embargos oder ähnliche Umstände.
(3) Die Parteien sind von ihren Verpflichtungen nach diesen Vertragsbedingungen insoweit befreit, als das die betroffene Partei nachweisen muss, dass das Erfüllungshindernis außerhalb der Einflussmöglichkeiten entstanden ist und nach Abschluss des Vertrages entstanden ist.
(4) Die betroffene Partei wird alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen der höheren Gewalt zu minimieren und die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen nach Möglichkeit so schnell wie möglich wieder aufzunehmen.
(5) Die betroffene Partei wird den anderen Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen, schriftlich über den Eintritt des Hindernisses sowie das Ende des Hindernisses informieren.
(6) Die Parteien werden in gutem Glauben zusammenarbeiten, um eine Lösung zu finden, die es ermöglicht, die vertraglichen Verpflichtungen trotz des Eintritts höherer Gewalt zu erfüllen.
§ 23 SISTIERUNG
(1) Wird der Lieferzeitpunkt durch den Auftraggeber aufgeschoben, so erfolgen die Lieferungen und/oder Leistungen von D&D zu entsprechend geänderten Zeitpunkten.
(2) Dauert die Sistierung länger als sechs (6) Monate, sind die Parteien verpflichtet, sich über das weitere Vorgehen sowie mögliche zusätzliche Kosten (z.B. Lagergebühren, Preissteigerungen) abzustimmen. D&D ist berechtigt, zusätzliche Kosten, die durch die Verzögerung entstehen, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Über die Fortsetzung der Lieferung und etwaige Kosten wird eine schriftliche Vereinbarung getroffen, wenn die Sistierung länger als sechs (6) Monate dauert.
§ 24 RÜCKTRITT VOM VERTRAG
(1) Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und D&D mindestens zwanzig (20) Arbeitstage vor dem gewünschten Kündigungsdatum per eingeschriebenem Brief mit Empfangsbestätigung mitgeteilt werden.
(2) Nach Erhalt der Kündigungsmitteilung wird D&D unverzüglich die folgenden Schritte einleiten:
a) die Ausführung des Vertrags einstellen,
b) für den ordnungsgem. Schutz der Materialien sorgen,
c) keine neuen Aufträge an Unterauftragnehmer oder Lieferanten vergeben, außer für Dienstleistungen, die für den oben genannten Schutz der Materialien erforderlich sind.
(3) Im Falle einer Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber gem. § 648 BGB verpflichtet sich der Auftraggeber, D&D alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen, vertraglich vereinbarten Kosten zu erstatten. Dies umfasst insbes. bereits erbrachte Leistungen, Materialaufwendungen, sowie fertige und halbfertige Erzeugnisse, die im Rahmen des Vertrages erstellt oder beschafft wurden. D&D wird dem Auftraggeber eine detaillierte Aufstellung der bis zur Kündigung entstandenen Kosten zur Verfügung stellen.
(4) Zusätzlich zur Erstattung der bereits entstandenen Kosten gem. Abs. (3) hat D&D im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber gem. § 648 BGB Anspruch auf eine pauschale Entschädigung in Höhe von 5 % des noch nicht erbrachten Teils der vereinbarten Leistung.
(5) D&D ist berechtigt, Materialien und Teile, die im Rahmen des Vertrages beschafft wurden und nach der Kündigung nicht mehr verwendet werden können, anderweitig zu veräußern oder zu nutzen. Eine entsprechende Entschädigungspflicht des Auftraggebers entfällt, wenn die Verwertung der Materialien nach Rücksprache mit dem Auftraggeber und zu fairen Bedingungen erfolgt.
(6) Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf Verlangen von D&D alle bereits gelieferten Materialien, Waren oder Dokumente zurückzugeben, die für die Ausführung des Vertrages bereitgestellt wurden.
§ 25 UNSICHERHEITSEINREDE
(1) Wenn nach Vertragsschluss berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers entstehen, ist D&D gem. § 321 BGB berechtigt, die Erfüllung laufender Aufträge und die Belieferung auszusetzen, bis der Auftraggeber auf Verlangen eine geeignete Sicherheit leistet oder die Zweifel anderweitig ausräumt. Dies gilt auch, wenn Umstände auftreten, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorlagen, D&D jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. Im Falle einer solchen Unsicherheit kann D&D, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, Vorauszahlungen oder die Stellung von angemessenen Sicherheiten für noch ausstehende Lieferungen verlangen.
(2) Sollte der Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist keine angemessenen Sicherheiten leisten, ist D&D gem. § 321 BGB berechtigt, vom Vertrag i. S. d. § 323 BGB zurückzutreten. Der Rücktritt entbindet den Auftraggeber nicht von der Haftung für bereits entstandene Schäden. Darüber hinaus bleiben alle gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüche von D&D unberührt.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, D&D alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.
VII. VERTRAULICHKEIT UND DATENSCHUTZ (§§ 26–27)
§ 26 VERTRAULICHKEIT, GEHEIMHALTUNG
(1) Alle geschäftlichen, kaufmännischen oder technischen Unterlagen, Informationen und Daten, insbes. personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit dieser Geschäftsbeziehung oder sonst im Rahmen der Vertragsdurchführung dem Auftraggeber bekanntwerden, sind streng vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Informationen und Daten mit angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen vor unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen.
(2) Die Weitergabe darf nur an solche Personen im eigenen Betrieb des Auftraggebers erfolgen, die diese Informationen zur Erfüllung des Vertrages benötigen und die ebenfalls schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
(3) Diese Informationen bleiben alleiniges Eigentum von D&D. Ohne das vorherige ausdrückliche Einverständnis von D&D dürfen diese Informationen nicht für andere Zwecke als für die Erfüllung dieses Vertrages genutzt, vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen dieser Vertragsbeziehung erhaltenen Informationen auch nach Beendigung des Vertrages vertraulich zu behandeln.
(4) Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die:
a) zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden des Auftraggebers allgemein bekannt werden,
b) dem Auftraggeber bereits vor Abschluss dieses Vertrages bekannt waren,
c) auf Verlagen einer Behörde oder eines anderen berechtigten Dritten mitgeteilt werden müssen, wobei der Auftraggeber in diesem Fall D&D unverzüglich über die Anfrage informiert.
(5) Die Geheimhaltungspflichten gelten auch nach Beendigung dieses Vertrages und bleiben auch nach Vertragsende bestehen, es sei denn, die Informationen sind inzwischen allgemein bekannt oder unterliegen einer anderen gesetzlichen Regelung.
§ 27 DATENSCHUTZ
(1) D&D verarbeitet personenbezogene Daten nur in dem für die Vertragsabwicklung notwendigen Umfang und auf Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Verarbeitung dient insbesondere der Erfüllung vertraglicher Pflichten und der Kommunikation mit den Vertragspartnern.
(2) Die Betroffenen haben das Recht, Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, diese zu berücksichtigen, zu löschen oder der Verarbeitung zu widersprechen. Weiterhin besteht das Recht, die Einwilligung zur Datenverarbeitung jederzeit zu widerrufen. Für Anfragen zu diesen Rechten wenden Sie sich bitte an die in Abs. 4 verantwortliche Stelle.
(3) Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten und zu den Rechten der betroffenen Personen finden sich in der Datenschutzerklärung, die unter www.dango-dienenthal.de/datenschutzerklaerung abrufbar ist.
(4) Verantwortlicher im Sinne der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ist:
DANGO & DIENENTHAL Management GmbH
Hagener Straße 103
57072 Siegen
Deutschland
(5) Das externe, innerhalb der DANGO & DIENENTHAL Organisation bestellte Datenschutzunternehmen ist:
GINDAT GmbH
Herr Arndt Halbach
Wetterauer Straße 6
42897 Remscheid
Deutschland
(6) Im Rahmen der Geschäftsbeziehung werden personenbezogene Daten auf der Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erhoben und verarbeitet. Entsprechend der Informationspflicht Art. 13 Abs. 1 DSGVO gelten die „Datenschutzhinweise für Geschäftspartner“.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN (§§ 28–32)
§ 28 GERICHTSSTAND
(1) Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sowie allen weiteren Vertragsverhältnissen, einschließlich ihrer Gültigkeit, ergeben, werden gem. der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entschieden. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Siegen, Deutschland. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Die Sprache des Verfahrens ist Deutsch und/oder Englisch.
(2) Ungeachtet der Schiedsgerichtsklausel behalten sich beide Parteien das Recht vor, bei den zuständigen Gerichten vorläufige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen zu beantragen, soweit dies nach geltendem Recht erforderlich ist.
(3) Für die Vollstreckung eines Schiedsspruchs oder einer Entscheidung des Schiedsgerichts behalten sich beide Parteien das Recht vor, den Schiedsspruch durch den ordentlichen Rechtsweg in den zuständigen Gerichten vollstrecken zu lassen.
(4) Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich mit der Anwendung der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) gem. Absatz (1) dieser Klausel einverstanden. Eine gesonderte Vereinbarung zur Schiedsgerichtsbarkeit ist nicht erforderlich, es sei denn, der Vertragspartner widerspricht ausdrücklich der Schiedsvereinbarung.
(5) Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung und/oder Gültigkeit des Vertrages, die nicht dem Schiedsverfahren unterliegen, wird der ausschließliche Gerichtsstand am Sitz von D&D in Siegen, Deutschland, vereinbart, sofern nicht eine andere Zuständigkeit nach geltendem Recht besteht. Dies gilt insbes. für Streitigkeiten, die aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen nicht der Schiedsgerichtsbarkeit unterliegen. Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftragnehmer auch an seinem eigenen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. D&D bleibt jedoch berechtigt, auch vor den Gerichten des Auftraggebers zu klagen.
§ 29 ANWENDBARES RECHT
(1) Auf sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(2) Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
(3) Kollisionsnormen, die zur Anwendung einer anderen Rechtsordnung führen würden (einschließlich Rück- und Weiterverweisung), finden keine Anwendung.
(4) Sollten zwingende Vorschriften eines anderen Staates ausnahmsweise Anwendung finden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt; ergänzend gilt deutsches Recht.
§ 30 SALVATORISCHE KLAUSEL
(1) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen in diesen AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages insgesamt unberührt.
(2) Die ungültige oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine rechtlich zulässige Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Sollte eine solche Regelung nicht getroffen werden können, gilt die für den Lieferanten günstigste gesetzliche Regelung als vereinbart.
§ 31 SCHRIFTFORMERFORDERNIS
(1) Verträge zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht, es sei denn, sie werden schriftlich bestätigt.
(2) Das Abbedingen der Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform.
§ 32 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten, 57072 Siegen, Deutschland, sofern nicht im Vertrag ein abweichender Erfüllungsort, vereinbart wird.
(2) Die AGB sind in deutscher und englischer Sprache ausgefertigt. Im Falle von Abweichungen oder Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Fassung der AG gilt die deutsche Fassung als maßgeblich.
ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
I. MASSGEBENDE BEDINGUNGEN
Wir bestellen ausschließlich unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen, wenn nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen worden sind. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Die Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bedeutet kein Einverständnis unsererseits mit Allgemeinen Bedingungen des Verkäufers oder Lieferers.
II. BESTELLUNG
Nur schriftlich erteilte Bestellungen und Vereinbarungen sind für uns verbindlich. Sämtliche im Zusammenhang mit der Erteilung von Bestellungen getroffenen Abmachungen – insbesondere spätere Abänderungen und Zusatzvereinbarungen jeglicher Art – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Für den Umfang der Lieferung und/oder Leistung ist unsere schriftliche Bestellung allein maßgebend.
Die Annahme von Bestellungen ist uns sofort nach Empfang schriftlich zu bestätigen. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten diese Bedingungen im Einzelfall schriftlich anerkannt.
Die Ausführung unserer Bestellung gilt als Anerkennung unserer Bedingungen. Werden in Ausnahmefällen die Preise vorher nicht vereinbart, so sind sie in der Auftragsbestätigung verbindlich anzugeben. Unser Recht zu Widerspruch und Rücktritt bleibt vorbehalten.
III. PREISE
Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich – zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer – frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Ist ein Preis "ab Werk" oder "ab Lager" vereinbart, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich Beladung und ausschließlich Rollgeld trägt der Auftragnehmer. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt. Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behalten wir uns vor.
IV. HANDELSKLAUSELN
Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
V. LIEFERGEGENSTAND
Der Liefergegenstand muss dem Verwendungszweck und dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Bestehen für den Liefergegenstand und/oder dessen Einzelteile Normen, so sind diese in folgender Rangordnung zu beachten:
- DANGO & DIENENTHAL Werknormen (WN ...) und Fertigungsvorschriften nach (SN 200) ISO, IEC, EN, DIN, VDE sowie technische Vorschriften anderer Regelsetzer.
- VBG Unfallverhütungsvorschriften
- Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz)
- Sicherheit von Maschinen DIN EN 292 und DIN EN 294
Sind im Einzelfall Abweichungen von einer Norm oder von der angegebenen Rangfolge erforderlich, muss der Auftragnehmer unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers wird durch unsere Zustimmung nicht berührt. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bei der Konzipierung und beim Bau von Maschinen nach den gültigen EGMaschinenrichtlinien sind einzuhalten. Sämtliche danach erforderlichen Dokumentationen, Erklärungen, Prüfungen und Kennzeichnungen sind ebenfalls Gegenstand unseres Lieferumfanges.
VI. LIEFERTERMINE UND VERZUG
Teillieferungen und/oder Lieferungen vor dem vereinbarten Termin bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Die durch Vorabsendung oder Teillieferung entstehenden Mehrkosten wie Fracht usw. hat der Auftragnehmer zu tragen, sofern diese Lieferungen nicht ausdrücklich von uns gewünscht worden sind, und wir uns nicht ausdrücklich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt haben. Erkennt der Auftragnehmer, dass er einen Liefertermin nicht einhalten kann, hat er uns unverzüglich zu unterrichten, um danach eventuell andere Dispositionen zu ermöglichen.
Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Kommt der Auftragnehmer mit seiner Leistung in Verzug, so sind wir nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl Nachlieferung und Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung oder aber statt der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
Hat der Auftragnehmer die Überschreitung der Lieferzeit oder die mangelhafte Erfüllung verschuldet, so zahlt er eine Vertragsstrafe, falls dies in unserem Bestellschreiben festgelegt worden ist. Durch Zahlung der Vertragsstrafe werden die Verpflichtungen zu vertragsgerechter Leistung oder zum Ersatz des noch entstehenden Schadens nicht abgewendet.
VII. GARANTIE
Der Auftragnehmer garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden und – soweit übergeben – den Vorgaben in unseren Zeichnungen und Spezifikationen entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Auftragnehmer hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Seine Nacherfüllungsverpflichtung wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Auftragnehmer haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Auf unser Verlangen wird der Auftragnehmer ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen.
Ist der Gegenstand mangelhaft, hat der Auftragnehmer den Mangel unverzüglich und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach unserer Wahl durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile zu beseitigen. Daneben stehen uns die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Wandlung, Minderung, Ersatzlieferung und/oder Schadenersatz zu.
Kommt der Auftragnehmer seiner Garantieverpflichtung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr unbeschadet seiner Garantieverpflichtung selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit dem Auftragnehmer die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von uns im Interesse einer ungestörten Produktion ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt und die Aufwendungen dem Auftragnehmer belastet werden, ohne dass hierdurch die Garantieverpflichtung des Auftragnehmers berührt wird. Das Gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.
Soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart, endet die Nacherfüllungspflicht 24 Monate nach Annahme des Liefergegenstandes durch uns oder Übergabe an den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.
VIII. UMWELT- UND UNFALLBESTIMMUNGEN
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, beim Liefergegenstand alle für den Umweltschutz und Unfallschutz erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und alle behördlichen und gesetzlichen Anforderungen zu berücksichtigen.
Wir sind berechtigt, eine Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft zu verlangen, aus der sich ergeben muss, dass alle Bestimmungen zur Verhütung von Unfällen eingehalten worden sind.
IX. VERSAND
Der Versand hat unter genauer Beachtung unserer jeweiligen Versandvorschriften zu erfolgen und ist spätestens am Versandtage anzuzeigen.
Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer gemäß der unter IV. aufgeführten Preisstellung die Lohn- und Materialkosten für die Verladung und die Versanddokumente sowie für die handelsübliche Verpackung zu tragen.
Es gelten für die Versandabwicklung die bahnamtlich oder die auf unserer geeichten Waage ermittelten Warengewichte. Die spezifizierten Gewichte sind bei allen Sendungen in den Warenbegleitpapieren anzugeben. Bei Lieferung auf Abruf oder bei Zwischenlagerung auf unseren Wunsch ist für ordnungsgemäße Lagerung und Versicherung zu sorgen.
Rechnung, Lieferschein und Versandanzeige sind uns in ordnungsgemäßer Ausführung zu übersenden. In den Versandanzeigen, Frachtbriefen, Paketaufschriften und in dem die Bestellung betreffenden Schriftwechsel sind unsere Bestellnummern und sonstigen Vermerke der Bestellung anzugeben.
Für die Folgen unrichtiger Frachtbrief-Deklaration haftet der Auftragnehmer. Die Versandanzeige ist sofort bei Abgang einer jeden einzelnen Sendung einzureichen. Fehlen in den Versandpapieren die bezeichnete Empfangsstelle, Abteilung, Bestellnummer, der Betreff-Vermerk oder Ausstellungsvermerk, so gehen alle dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Auftragnehmers.
X. SCHUTZRECHTE DRITTER
Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass Lieferung und Benutzung des Liefergegenstandes Schutzrechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Urheber- und Wettbewerbsrechte, nicht verletzen und wird von uns von allen erhobenen Ansprüchen Dritter freistellen.
XI. ZEICHNUNGEN, AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN, MODELLE, WERKZEUGE
Zeichnungen und andere Unterlagen, Vorrichtungen, Modelle, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, die dem Auftragnehmer überlassen werden, bleiben unser Eigentum. Das Eigentum an Werkzeugen, Modellen und sonstigen Fertigungsmitteln, die von uns bezahlt werden, geht auf uns über.
Die vorgenannten Gegenstände dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder verschrottet noch Dritten – z. B. zum Zwecke der Fertigung – zugänglich gemacht werden. Für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke – z. B. die Lieferung an Dritte –dürfen sie nicht verwendet werden. Sie sind von dem Auftragnehmer auf dessen Kosten für uns während der Vertragsdurchführung sorgfältig zu lagern.
Die Pflege, Instandhaltung und Teilerneuerung der vorgenannten Gegenstände richten sich nach den jeweils zwischen uns und dem Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen.
Wir behalten uns alle Rechte an nach unseren Angaben gefertigten Zeichnungen oder Erzeugnissen sowie an von uns entwickelten Verfahren vor.
XII. ABTRETUNG, AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
Eine Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur zulässig, wenn wir hierzu vorher schriftlich unsere Zustimmung gegeben haben. Dies gilt auch für stille Zessionen.
Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, mit behaupteten Forderungen gegen unsere Gesellschaft ohne unsere vorherige Zustimmung aufzurechnen, es sei denn, die Forderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden.
Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
XIII. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT
Erfüllungsort für die Lieferung ist die von uns angegebene Empfangsstelle.
Erfüllungsort für die Zahlung ist die in der Bestellung angegebene Bestelladresse. Ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen ist Siegen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens, über internationale Warenkaufverträge vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen. Das Wiener UNCITRAL-Übereinkommen findet nur dann Anwendung, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde.
XIV. ZAHLUNG, RECHNUNGSSTELLUNG
Die Zahlung erfolgt – soweit nicht andere Bedingungen vereinbart sind – nach unserer Wahl 14 Tage nach Waren- und Rechnungserhalt abzüglich 3 % Skonto oder am Ende des der Lieferung folgenden Monats ohne Skontoabzug. Wir behalten uns ausdrücklich vor, Zahlungen durch Überweisung, eigene Akzepte oder in Kundenwechseln, nach unserer Wahl zu leisten. Bei Hereingabe von Akzepten oder Kundenwechseln vergüten wir den jeweiligen Landeszentralbank-Diskontsatz.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Bauleistungen jeder Rechnung in Kopie eine steuerliche Freistellungsbescheinigung beizufügen. Sollte die Freistellungsbescheinigung fehlen, werden wir einen Steuerabzug in Höhe des jeweils gültigen Steuersatzes vom Brutto-Rechnungsbetrag einbehalten.
XV. VERJÄHRUNG
Forderungen gegen uns aufgrund oder im Zusammenhang mit der Bestellung verjähren nach Ablauf von 2 Jahren nach dem Datum des Erhalts der Lieferung und der Rechnung.
XVI. SONSTIGES
Zeichnungen des Auftragnehmers über Maschinenteile usw., die dem Verschleiß unterliegen, sowie Übersichtszeichnungen und ähnliche Unterlagen sind uns kostenlos zur Verfügung zu stellen. Damit steht uns das Recht zu, diese Zeichnungen zur Erstellung von Ersatzteilen, Änderungen und dergleichen selbst oder durch von uns beauftragte Dritte zu benutzen.
Ansprüche aus Verletzung von Rechten des Lieferanten bleiben in jedem Falle ausgeschlossen.
Für etwaige Besuche, Ausarbeitung von Planungen und dergleichen wird keinerlei Vergütung gewährt. Die Einreichung von Angeboten ist stets kostenlos.
Sind einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen rechtlich unwirksam, so bleiben die Einkaufsbedingungen im Übrigen gültig; die Vertragspartner sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommende gültige Vereinbarung zu treffen.