ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

DANGO & DIENENTHAL MASCHINENBAU GMBH

I. MASSGEBENDE BEDINGUNGEN

Wir bestellen ausschließlich unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen, wenn nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen worden sind. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Die Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bedeutet kein Einverständnis unsererseits mit Allgemeinen Bedingungen des Verkäufers oder Lieferers.

II. BESTELLUNG

Nur schriftlich erteilte Bestellungen und Vereinbarungen sind für uns verbindlich. Sämtliche im Zusammenhang mit der Erteilung von Bestellungen getroffenen Abmachungen – insbesondere spätere Abänderungen und Zusatzvereinbarungen jeglicher Art – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Für den Umfang der Lieferung und/oder Leistung ist unsere schriftliche Bestellung allein maßgebend.

Die Annahme von Bestellungen ist uns sofort nach Empfang schriftlich zu bestätigen. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten diese Bedingungen im Einzelfall schriftlich anerkannt.

Die Ausführung unserer Bestellung gilt als Anerkennung unserer Bedingungen. Werden in Ausnahmefällen die Preise vorher nicht vereinbart, so sind sie in der Auftragsbestätigung verbindlich anzugeben. Unser Recht zu Widerspruch und Rücktritt bleibt vorbehalten.

III. PREISE

Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich – zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer – frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Ist ein Preis "ab Werk" oder "ab Lager" vereinbart, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich Beladung und ausschließlich Rollgeld trägt der Auftragnehmer. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt. Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behalten wir uns vor.

IV. HANDELSKLAUSELN

Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

V. LIEFERGEGENSTAND

Der Liefergegenstand muss dem Verwendungszweck und dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Bestehen für den Liefergegenstand und/oder dessen Einzelteile Normen, so sind diese in folgender Rangordnung zu beachten:

  1. DANGO & DIENENTHAL Werknormen (WN ...) und Fertigungsvorschriften nach (SN 200) ISO, IEC, EN, DIN, VDE sowie technische Vorschriften anderer Regelsetzer.
  2. VBG Unfallverhütungsvorschriften
  3. Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz)
  4. Sicherheit von Maschinen DIN EN 292 und DIN EN 294

Sind im Einzelfall Abweichungen von einer Norm oder von der angegebenen Rangfolge erforderlich, muss der Auftragnehmer unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers wird durch unsere Zustimmung nicht berührt. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bei der Konzipierung und beim Bau von Maschinen nach den gültigen EGMaschinenrichtlinien sind einzuhalten. Sämtliche danach erforderlichen Dokumentationen, Erklärungen, Prüfungen und Kennzeichnungen sind ebenfalls Gegenstand unseres Lieferumfanges.

VI. LIEFERTERMINE UND VERZUG

Teillieferungen und/oder Lieferungen vor dem vereinbarten Termin bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Die durch Vorabsendung oder Teillieferung entstehenden Mehrkosten wie Fracht usw. hat der Auftragnehmer zu tragen, sofern diese Lieferungen nicht ausdrücklich von uns gewünscht worden sind, und wir uns nicht ausdrücklich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt haben. Erkennt der Auftragnehmer, dass er einen Liefertermin nicht einhalten kann, hat er uns unverzüglich zu unterrichten, um danach eventuell andere Dispositionen zu ermöglichen.

Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Kommt der Auftragnehmer mit seiner Leistung in Verzug, so sind wir nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl Nachlieferung und Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung oder aber statt der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.

Hat der Auftragnehmer die Überschreitung der Lieferzeit oder die mangelhafte Erfüllung verschuldet, so zahlt er eine Vertragsstrafe, falls dies in unserem Bestellschreiben festgelegt worden ist. Durch Zahlung der Vertragsstrafe werden die Verpflichtungen zu vertragsgerechter Leistung oder zum Ersatz des noch entstehenden Schadens nicht abgewendet.

VII. GARANTIE

Der Auftragnehmer garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden und – soweit übergeben – den Vorgaben in unseren Zeichnungen und Spezifikationen entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Auftragnehmer hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Seine Nacherfüllungsverpflichtung wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Auftragnehmer haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Auf unser Verlangen wird der Auftragnehmer ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen.

Ist der Gegenstand mangelhaft, hat der Auftragnehmer den Mangel unverzüglich und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach unserer Wahl durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile zu beseitigen. Daneben stehen uns die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Wandlung, Minderung, Ersatzlieferung und/oder Schadenersatz zu.

Kommt der Auftragnehmer seiner Garantieverpflichtung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr unbeschadet seiner Garantieverpflichtung selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit dem Auftragnehmer die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von uns im Interesse einer ungestörten Produktion ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt und die Aufwendungen dem Auftragnehmer belastet werden, ohne dass hierdurch die Garantieverpflichtung des Auftragnehmers berührt wird. Das Gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.

Soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart, endet die Nacherfüllungspflicht 24 Monate nach Annahme des Liefergegenstandes durch uns oder Übergabe an den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.

VIII. UMWELT- UND UNFALLBESTIMMUNGEN

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, beim Liefergegenstand alle für den Umweltschutz und Unfallschutz erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und alle behördlichen und gesetzlichen Anforderungen zu berücksichtigen.
Wir sind berechtigt, eine Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft zu verlangen, aus der sich ergeben muss, dass alle Bestimmungen zur Verhütung von Unfällen eingehalten worden sind.

IX. VERSAND

Der Versand hat unter genauer Beachtung unserer jeweiligen Versandvorschriften zu erfolgen und ist spätestens am Versandtage anzuzeigen.

Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer gemäß der unter IV. aufgeführten Preisstellung die Lohn- und Materialkosten für die Verladung und die Versanddokumente sowie für die handelsübliche Verpackung zu tragen.

Es gelten für die Versandabwicklung die bahnamtlich oder die auf unserer geeichten Waage ermittelten Warengewichte. Die spezifizierten Gewichte sind bei allen Sendungen in den Warenbegleitpapieren anzugeben. Bei Lieferung auf Abruf oder bei Zwischenlagerung auf unseren Wunsch ist für ordnungsgemäße Lagerung und Versicherung zu sorgen.

Rechnung, Lieferschein und Versandanzeige sind uns in ordnungsgemäßer Ausführung zu übersenden. In den Versandanzeigen, Frachtbriefen, Paketaufschriften und in dem die Bestellung betreffenden Schriftwechsel sind unsere Bestellnummern und sonstigen Vermerke der Bestellung anzugeben.

Für die Folgen unrichtiger Frachtbrief-Deklaration haftet der Auftragnehmer. Die Versandanzeige ist sofort bei Abgang einer jeden einzelnen Sendung einzureichen. Fehlen in den Versandpapieren die bezeichnete Empfangsstelle, Abteilung, Bestellnummer, der Betreff-Vermerk oder Ausstellungsvermerk, so gehen alle dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Auftragnehmers.

X. SCHUTZRECHTE DRITTER

Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass Lieferung und Benutzung des Liefergegenstandes Schutzrechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Urheber- und Wettbewerbsrechte, nicht verletzen und wird von uns von allen erhobenen Ansprüchen Dritter freistellen.

XI. ZEICHNUNGEN, AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN, MODELLE, WERKZEUGE

Zeichnungen und andere Unterlagen, Vorrichtungen, Modelle, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, die dem Auftragnehmer überlassen werden, bleiben unser Eigentum. Das Eigentum an Werkzeugen, Modellen und sonstigen Fertigungsmitteln, die von uns bezahlt werden, geht auf uns über.

Die vorgenannten Gegenstände dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder verschrottet noch Dritten – z. B. zum Zwecke der Fertigung – zugänglich gemacht werden. Für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke – z. B. die Lieferung an Dritte –dürfen sie nicht verwendet werden. Sie sind von dem Auftragnehmer auf dessen Kosten für uns während der Vertragsdurchführung sorgfältig zu lagern.

Die Pflege, Instandhaltung und Teilerneuerung der vorgenannten Gegenstände richten sich nach den jeweils zwischen uns und dem Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen.

Wir behalten uns alle Rechte an nach unseren Angaben gefertigten Zeichnungen oder Erzeugnissen sowie an von uns entwickelten Verfahren vor.

XII. ABTRETUNG, AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

Eine Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur zulässig, wenn wir hierzu vorher schriftlich unsere Zustimmung gegeben haben. Dies gilt auch für stille Zessionen.

Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, mit behaupteten Forderungen gegen unsere Gesellschaft ohne unsere vorherige Zustimmung aufzurechnen, es sei denn, die Forderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden.
Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

XIII. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

Erfüllungsort für die Lieferung ist die von uns angegebene Empfangsstelle.

Erfüllungsort für die Zahlung ist die in der Bestellung angegebene Bestelladresse. Ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen ist Siegen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens, über internationale Warenkaufverträge vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen. Das Wiener UNCITRAL-Übereinkommen findet nur dann Anwendung, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde.

XIV. ZAHLUNG, RECHNUNGSSTELLUNG

Die Zahlung erfolgt – soweit nicht andere Bedingungen vereinbart sind – nach unserer Wahl 14 Tage nach Waren- und Rechnungserhalt abzüglich 3 % Skonto oder am Ende des der Lieferung folgenden Monats ohne Skontoabzug. Wir behalten uns ausdrücklich vor, Zahlungen durch Überweisung, eigene Akzepte oder in Kundenwechseln, nach unserer Wahl zu leisten. Bei Hereingabe von Akzepten oder Kundenwechseln vergüten wir den jeweiligen Landeszentralbank-Diskontsatz.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Bauleistungen jeder Rechnung in Kopie eine steuerliche Freistellungsbescheinigung beizufügen. Sollte die Freistellungsbescheinigung fehlen, werden wir einen Steuerabzug in Höhe des jeweils gültigen Steuersatzes vom Brutto-Rechnungsbetrag einbehalten.

XV. VERJÄHRUNG

Forderungen gegen uns aufgrund oder im Zusammenhang mit der Bestellung verjähren nach Ablauf von 2 Jahren nach dem Datum des Erhalts der Lieferung und der Rechnung.

XVI. SONSTIGES

Zeichnungen des Auftragnehmers über Maschinenteile usw., die dem Verschleiß unterliegen, sowie Übersichtszeichnungen und ähnliche Unterlagen sind uns kostenlos zur Verfügung zu stellen. Damit steht uns das Recht zu, diese Zeichnungen zur Erstellung von Ersatzteilen, Änderungen und dergleichen selbst oder durch von uns beauftragte Dritte zu benutzen.

Ansprüche aus Verletzung von Rechten des Lieferanten bleiben in jedem Falle ausgeschlossen.

Für etwaige Besuche, Ausarbeitung von Planungen und dergleichen wird keinerlei Vergütung gewährt. Die Einreichung von Angeboten ist stets kostenlos.

Sind einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen rechtlich unwirksam, so bleiben die Einkaufsbedingungen im Übrigen gültig; die Vertragspartner sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommende gültige Vereinbarung zu treffen.